Erblasser wird Zuwendender bei Vollzug eines unwirksamen Schenkungsversprechens
Wenn der Erblasser einem Bedachten eine Leistung schenkweise versprochen hat, ohne hierfür die erforderliche Form nach § 518 BGB (Schenkung) einzuhalten, und wird das formnichtige Schenkungsversprechen nach seinem Ableben durch Bewirkung der versprochenen Leistung aus seinem Vermögen vollzogen, so wird die Formnichtigkeit dadurch geheilt. Der Erblasser ist dann Zuwendender i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (BFH vom 23.6.2015, II R 52/13).